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ALLGEMEINE MIETVERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR VERMIETUNG VON ELEKTROFAHRZEUGEN
I. VERMIETER:
Vermieter ist die Droneberger Showtechnik GmbH, FN 317118 a, Koningsbergerstrasse 9, 9020 Klagenfurt am Wörthersee. Fahrzeugstandort: Ebentaler Strasse 140, 9020 Klagenfurt am Wörthersee
II. GELTUNGSBEREICH:
Diese Mietvertragsbedingungen gelten für jede Vermietung oder sonstige entgeltliche Überlassung von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen durch die Vermieterin an den Kunden. Die individuell getroffenen Vereinbarungen, in denen das Fahrzeug, der Abholzeitpunkt, der späteste Rückgabezeitpunkt, der Abholort, der Rückgabeort und weitere Details festgelegt werden, haben Vorrang gegenüber diesen Allgemeinen Mietvertragsbedingungen.
III. FAHRZEUGZUSTAND:
Das Fahrzeug wird gereinigt und geladen (mindestens 80 Prozent) an den Kunden übergeben. Der Kunde verpflichtet sich, das Fahrzeug in ebensolchem Zustand (jedoch mind. 20%) zurückzustellen.
Das Fahrzeug ist schonend zu behandeln.
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass eine Außenreinigung des Fahrzeuges ausnahmslos durch ein professionelles Reinigungsunternehmen durchgeführt werden darf. Die Reinigung in einer herkömmlichen Waschanlage/SB Wash ist untersagt (Bürstenqualität)!
Der Kunde hat alle für die Nutzung des Fahrzeuges anwendbaren Vorschriften, insbesondere die Straßenverkehrsordnung und das Kraftfahrgesetz einzuhalten. Er darf das Fahrzeug nur in betriebs- und verkehrssicherem Zustand verwenden.
Der Kunde hat sich vor Fahrtantritt mit der Bedienung des Fahrzeuges anhand der Bedienungsanleitung vertraut zu machen. Der Kunde hat allenfalls am Fahrzeug bereits bei Übernahme bestehende Schäden, sofern diese nicht ohnedies im Mietvertrag angeführt sind, dem Vermieter noch vor Fahrtantritt bekanntzugeben.
Sofern das Fahrzeug nicht im geladenen Zustand (mindestens 20 Prozent) zurückgegeben wird, werden dem Kunden pauschal €35,– verrechnet. (Verrechnung erfolgt nach Sichtung bei Rückgabe).
IV. FÜHRERSCHEIN:
Der Kunde muss über einen in Österreich gültigen Führerschein der Klasse B verfügen und diesen vor Fahrtantritt vorweisen.
Der Kunde muss mindestens 3 Monate in Besitz eines Führerschein der Klasse B sein Der Abschluss des Mietvertrages und die Nutzung des Fahrzeuges ist erst ab dem vollendeten 24. Lebensjahr gestattet. Sofern der Fahrer bei Fahrzeugübernahme das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, hat er pro Miettag einen Aufschlag zur normalen
Miete in Höhe von €15,– zu bezahlen. (max. €35,– pro Woche).
Führerscheine aus Nicht-EU-Staaten werden nur akzeptiert wenn:
– Kein Visum eingetragen ist
– Ein Visum im Pass eingetragen, der Kunde zum Zeitpunkt der Miete jedoch noch nicht länger als 6 Monate in Europa ist
– Führerscheine in nicht lateinischer Sprache (Japanisch, Arabisch) müssen durch einen internationalen Führerschein ergänzt werden. Bei Führerscheinen aus Ländern, welche nicht dem internationalen Führerscheinabkommen angehören, bedarf es zusätzlich zum Originalführerschein einer amtlichen Übersetzung.
V. ZAHLUNG & KAUTION:
Der gesamte Mietbetrag für das Fahrzeug wird bei Buchung über das Onlineportal sofort fällig. Die Zahlung kann über Kreditkarte (Mastercard, VISA), EPS Überweisung oder Paypal erfolgen.
Der Kunde ist ab der Reservierung an den Mietvertrag gebunden. Ein Rücktrittsrecht steht ihm gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 FAGG nicht zu.
Der Kunde ist verpflichtet, dem Vermieter vor der Fahrzeugübergabe eine Kaution in der Höhe von 2.500,–€ zu übergeben.
Die Kautionszahlung erfolgt bei Fahrzeugübernahme entweder in bar oder durch Kreditkarte (Blockierung des Kautionsbetrages).
Nur nach vorheriger Absprache kann die Zahlung der Kaution auch per Vorausüberweisung erfolgen. Hier gilt zu beachten, dass der Kautionsbetrag vor Mietbeginn am Konto des Vermieters eingelangt sein muss.
Der Vermieter ist berechtigt, die Kaution zur Bedeckung von wie immer gearteten Forderungen des Vermieters gegen den Kunden, insbesondere aber für Reparatur- und Stillstandskosten infolge einer Beschädigung des Fahrzeuges, Reinigungskosten infolge der verunreinigten Rückgabe des Fahrzeuges, Auflade-Pauschalen infolge der nicht entsprechend geladenen Retournierung des Fahrzeuges (siehe Punkt III.), für offene Mieten oder sonstige Forderungen des Vermieters zu verwenden. Sofern das Fahrzeug pünktlich und in ordnungsgemäßem Zustand zurückgestellt wird, ist dem Kunden die Kaution zu retournieren.
Die Rückerstattung der Kaution erfolgt in bar, sofern in bar bezahlt wurde, durch Rückstellung der Blockung bei Kreditkarte und bei Vorabüberweisung wird der Betrag an das entsprechende Konto rücküberwiesen. Gleiches gilt für jenen Teil der Kaution, der zur Bedeckung der vorgenannten Forderungen nicht benötigt wird.
VI. VERSPÄTETE ABHOLUNG ODER NICHTABHOLUNG:
Sofern der Kunde das Fahrzeug verspätet abholt, hat er dennoch den vollen Mietpreis zu bezahlen. Eine verspätete Abholung ist nur möglich, sofern der tatsächliche Abholungszeitpunkt innerhalb üblicher Bürozeiten liegt.
Eine verspätete Abholung ist dem Vermieter schriftlich oder telefonisch mitzuteilen.
Sollte keine Mitteilung erfolgen und das Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit übernommen werden, besteht keine Reservierungsbindung mehr. Auch im Falle der Nichtabholung des Fahrzeuges hat der Kunde den vollen Mietpreis zu bezahlen.
VII. STORNIERUNG:
Eine Stornierung der Buchung ist vor Mietbeginn möglich.
Stornierungen können nur schriftlich an office@arenda.at erfolgen.
Im Falle einer Stornierung fallen folgende Gebühren an:
– 24 Stunden vor Mietbeginn 100% der Auftragssumme
– 48 Stunden vor Mietbeginn 50% der Auftragssumme
– 72 Stunden vor Mietbeginn 25% der Auftragssumme
VIII. VERSICHERUNG:
Für das Fahrzeug besteht eine den in Österreich üblichen Versicherungsbedingungen entsprechende, der Mindesthaftpflichtversicherungssumme entsprechende Haftpflichtversicherung, in deren Rahmen der Kunde als Lenker des Fahrzeuges mitversichert ist.
Ausgenommen von der Versicherung ist in jedem Fall die Verwendung des Fahrzeuges für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe.
Jeder im Rahmen des Mietvertrages vereinbarte Schutz entfällt, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug lenkt oder wenn der Fahrer bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist.
IX. AUSLANDSFAHRTEN:
Der Kunde verpflichtet sich, mit dem mietgegenständlichen Fahrzeug ausschließlich im Gebiet der Republik Österreich zu fahren. Auslandsfahrten sind untersagt bzw. unter folgenden Voraussetzungen möglich:
– ausdrückliche Genehmigung des Vermieters
– bei genehmigten Auslandsfahrten ist der Mieter verpflichtet die Staaten bekanntzugeben; diese werden im Mietvertrag festgehalten
– der Mieter ist verpflichtet sich über die Verkehrsvorschriften im jeweiligen Land zu informieren
– Gebühren, Mautpflichten und/oder besondere Verkehrsbestimmungen sind vom Mieter zu tragen ( zB.: Autobahnvignette; Alkomat etc. )
X. KEIN MOTORSPORT, KEINE OFFROAD-FAHRTEN:
Der Kunde darf das mietgegenständliche Fahrzeug nur im öffentlichen Straßenverkehr einschließlich etwaiger befestigter Zufahrten zu privaten Gebäuden und auf befestigten privaten Parkplätzen verwenden. Jede andere Verwendung des Fahrzeuges ist ausdrücklich untersagt. Untersagt ist insbesondere die Verwendung des Fahrzeugs im Motorsport oder unter motorsportähnlichen Bedingungen. Untersagt ist des Weiteren die Verwendung des Fahrzeuges abseits befestigter Straßen. Außerdem ist die Verwendung des Fahrzeuges untersagt für die gewerblichen Personenbeförderung, zur Weitervermietung, für Testzwecke und Fahrsicherheitstrainings, für die Begehung von Straftaten, zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen sowie zu wie immer gearteten rechtswidrigen Zwecken.
Zuwiderhandeln gegen eine der vorgenannten Bestimmungen gemäß den Ziffern IX und X berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages bzw. zum Rücktritt vom Mietvertrag. Ersatzansprüche des Mieters sind in einem solchen Falle ausgeschlossen. Der Anspruch auf Ersatz eines Schadens, der dem Vermieter aufgrund der Verletzung einer dieser Bestimmung entsteht, bleibt unberührt.
XI. VORZULEGENDE DOKUMENTE BEI FAHRZEUGABHOLUNG:
Der Kunde muss bei Fahrzeugübernahme einen gültigen Führerschein, Personalausweis oder Reisepass und ein gültiges Zahlungsmittel vorlegen. Kann der Kunde diese Dokumente bei Fahrzeugübergabe nicht vorlegen, ist der Vermieter berechtigt vom Mietvertrag zurück zu treten. Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesem Fall ausgeschlossen.
XII. KEINE WEITERGABE:
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass das gegenständliche Fahrzeug ausschließlich die Personen lenken dürfen, die im Mietvertrag als Mieter sowie allenfalls als weitere Lenker angeführt sind. Jede – wenn auch bloß vorübergehende – Weitergabe des Fahrzeugs an Dritte sowie jedes Überlassen des Steuers des Fahrzeugs an andere Personen als den im Mietvertrag aufscheinenden Kunden und dort allenfalls aufscheinende weitere Lenker ist ausdrücklich untersagt. Des Weiteren ist auch jede sonstige Weitergabe der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag, jede Untervermietung und jede sonstige Handlung, die faktisch dazu führen könnte, dass der Vermieter wirtschaftlich betrachtet einen anderen Vertragspartner erhält oder anderen als den im Mietvertrag angeführten Kunden oder dort gegebenenfalls angeführten weiteren Lenkern die Möglichkeit zum Lenken des gegenständlichen Fahrzeugs verschafft, ausdrücklich ausgeschlossen.
XIII. UNFALL / DIEBSTAHL / ANZEIGEPFLICHT:
Nach einem allfälligen Unfall, Diebstahl oder sonstigen Schadensfall hat der Kunde unverzüglich die Polizei zu verständigen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn es sich um geringe Beschädigungen handelt oder der Unfall durch Selbstverschulden ohne Mitwirkung Dritter passierte. Des Weiteren hat der Kunde in all diesen Fällen unverzüglich den Vermieter zu verständigen. Der Kunde hat an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und alles zu unternehmen, damit der Versicherungsschutz gewahrt und ein etwaiger Schaden des Vermieters abgewendet wird.
XIV. HAFTUNG DES VERMIETERS:
Jede Haftung des Vermieters für etwaigen entgangenen Gewinn oder atypische Schäden ist ausgeschlossen, außer der Vermieter oder ihm zurechenbare Personen haben grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt.
Der Vermieter haftet nicht für Gegenstände, Dokumente etc. die vom Kunden in das Fahrzeug eingebracht und dort gestohlen, beschädigt oder bei Rückgabe des Fahrzeugs zurückgelassen werden, außer dem Vermieter oder dem Vermieter zuzurechnende Personen haben grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt.
XV. HAFTUNG DES MIETERS:
Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haften der Mieter und/oder Zusatzlenker grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Mieter und/oder Zusatzlenker haften nicht, wenn diese die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.
Der Mieter und/oder Zusatzlenker ist von der Haftung aus Unfällen für Schäden des Vermieters ausgeschlossen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter und/oder Zusatzlenker für Schäden bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts. Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsfreistellung besteht nicht, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wurde der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, ist der Vermieter berechtigt, die Leistungsverpflichtung zur Haftfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Verhältnis zu reduzieren.
Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsfreistellung besteht Desweitern nicht, wenn eine vom Mieter und/oder Zusatzlenker zu erfüllende Obliegenheit, insbesondere nach Punkt XIII dieser Allgemeinen Mietbedingungen, vorsätzlich verletzt wurde. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung einer zu erfüllenden Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, die Leistung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Verhältnis zu kürzen.
Abweichend von den Bestimmungen der beiden vorangegangenen Sätze ist der Vermieter zur Haftungsfreistellung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Haftungsfreistellungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsfreistellungspflicht des Vermieters ursächlich ist; dies gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde.
Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den vereinbarten Mietvertragszeitraum.
Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Mieter und/oder Zusatzlenker zu tragen hat, richtet sich nach der zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen Buchungsoption.
Der Mieter und/oder Zusatzlenker haften uneingeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen.
Der Mieter und/oder Zusatzlenker stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße vom Vermieter erheben.
Als Ausgleich für den entstandenen Verwaltungsaufwand, welcher dem Vermieter für die Bearbeitung von Anfragen diverser Verwaltungsbehörden und sonstigen Stellen entsteht, erhält dieser vom Mieter und/oder Zusatzlenker eine Aufwandspauschale in Höhe von 25,–€ inkl. 20% MwSt.
Es sei denn, der Mieter und/oder Zusatzlenker können nachweisen, dass dem Vermieter ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Dem Vermieter ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Dies gilt insbesondere für Schäden, welche durch ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind.
Der Mieter und/oder Zusatzlenker haben bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung aller anfallenden Mautgebühren zu sorgen.
Der Mieter und/oder Zusatzlenker stellen den Vermieter von sämtlichen verursachten Mautgebühren frei.
Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für mögliche, berechtigte Zusatzfahrer wobei die vertragliche Haftungsfreistellung nicht zugunsten unberechtigter Nutzer der Mietsache gilt.
XVI. RÜCKGABE DES FAHRZEUGES:
Das Fahrzeug ist vom Kunden pünktlich spätestens zur vereinbarten Uhrzeit am vereinbarten Tag der Rückgabe zurückzustellen. Sofern keine besondere Vereinbarung erfolgt, hat die Rückstellung am Fahrzeugstandort des Vermieters zu erfolgen.
Das Fahrzeug muss in vertragsgemäßem Zustand an den Vermieter übergeben werden.
Wir das Fahrzeug in einem über die vertragsgemäße Nutzung hinaus verschmutzten Zustand oder mit Geruchsbeeinträchtigungen zurückgegeben, ist der Vermieter zur Berechnung von Sonderreinigungskosten nach Aufwand berechtigt.
Wird das Fahrzeug nicht pünktlich zurückgegeben, ist der Vermieter berechtigt, den Mieter je angefangenen 24 Stunden verzögerter Rückgabe mit einem Entgelt in Höhe von 100% des vereinbarten Mietbetrages zu belasten, wobei es darauf, ob der Mieter die verspätete Rückgabe verschuldet oder nicht verschuldet hat, nicht ankommt. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
XVII. KÜNDIGUNG:
Beide Parteien sind berechtigt, den Mietvertrag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen.
Der Vermieter kann den Mietvertrag außerordentlich fristlos kündigen wenn ein oder mehrere wichtige Gründe vorliegen.
Als wichtiger Grund gilt:
– Erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters
– Gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
– Mangelnde Pflege des Fahrzeuges
– Unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch
– Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages (z.B. hohe Schadensquote)
– Vorsätzliche Beschädigung des Fahrzeuges
– Der Kunde dem Vermieter einen am Fahrzeug entstandenen Schaden schuldhaft verweigert oder einen solchen zu verbergen versucht
– Das Mietfahrzeug zur Begehung vorsätzlicher Straftaten genützt wird Kündigt der Vermieter den Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Schlüssel unverzüglich an den Vermieter herauszugeben.
XVIII. DATENSCHUTZ:
Der Kunde stimmt zu, dass der Vermieter die Daten des Kunden elektronisch verarbeitet und speichert. Die gleiche Erklärung wird von zusätzlichen Lenkern mit ihrer Unterschrift auf dem Mietvertrag abgegeben.
Nähere Informationen über die Datenverarbeitung des Vermieters sind auf der Homepage des Vermieters ersichtlich.
Der Kunde sowie allfällig im Mietvertrag eingetragene weitere Lenker nehmen weiters zur Kenntnis, dass ihre Daten bei begründeten behördlichen Anfragen, insbesondere infolge einer behaupteten Verletzung der Straßenverkehrsordnung, des Kraftfahrgesetzes oder eines sonstigen Gesetzes oder einer Verordnung, an die anfragende Behörde herausgegeben werden. Gleiches gilt für den Fall, dass mit dem gegenständlichen Fahrzeug eine Besitzstörung begangen werden sollte.
Der Kunde und gegebenenfalls der mitunterzeichnende Lenker nehmen des Weiteren zustimmend zur Kenntnis, dass die elektronischen Einrichtungen des gegenständlichen Fahrzeuges unter Umständen die Fahrweise, die Fahrroute und weitere Daten aufzeichnen und diese Daten auch zur Überwachung der Einhaltung des gegenständlichen Vertrages sowie im Diebstahlsfalle bzw. bei Vorliegen eines diesbezüglichen Verdachts zur Auffindung des Fahrzeugs verwendet werden können.
XIX. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN:
Das gegenständliche Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes sowie unter Ausschluss der Verweisungsnormen.
Falls im Einzelfall der Vermieter eine Genehmigung für Auslandsfahrten erteilt, hat der Kunde bzw. der Lenker auch das jeweils örtliche Recht einzuhalten.
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Der Kunde erklärt, dass ihm keine im Mietvertrag nicht ausdrücklich schriftlich festgehaltenen Zusagen erteilt wurden.
Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Vermieters ist unzulässig, außer die Gegenforderungen des Kunden wurden seitens des Vermieters ausdrücklich schriftlich anerkannt oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt bzw. zugesprochen.
Sollte eine Bestimmung dieser Mietvertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt automatisch eine Bestimmung, welche wirksam ist und in wirtschaftlicher Hinsicht der unwirksamen Bestimmung so nah als möglich kommt.
Gerichtsstand für beide Teile ist A-9020 Klagenfurt am Wörthersee.
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